Darauf wird verwiesen. In der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2018 wurde der Beschuldigte ein weiteres Mal zur Sache befragt (pag. 513 ff.). Dabei sagte er zusammengefasst aus, er habe nicht mitbekommen, dass die Privatklägerin mehrmals umgefallen sein solle. Sie hätten die Privatklägerin auch nicht ins Schlafzimmer getragen, sondern gebracht. Auch blaue Flecken habe er bei der Privatklägerin nicht gesehen (pag. 513, Z. 35–37). Gefragt nach den Abweichungen zu den Aussagen von Zeugin E.________ führte er aus, er habe von Anfang an, als Frau E._____