_ sind differenziert und enthalten keine pauschalen oder übermässigen Belastungen an die Adresse des Beschuldigten; umgekehrt schonte sie weder sich selbst noch die Privatklägerin. Beispielsweise räumte sie ein, dem Beschuldigten wohl nicht mitgeteilt zu haben, dass sie zuvor dem Notfallarzt angerufen habe (pag. 87, Z. 266–268) und gab auch an, dass die Privatklägerin den Beschuldigten an jenem Abend etwas angemacht habe und später auch zu ihm habe gehen wollen. Schliesslich hat auch das mittlerweile – offenbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 268, Z. 33–37) – verschlechterte Verhältnis zwischen der Privatklägerin und Frau E.___