erst recht nicht deshalb, weil sie sich damit als (einzige) Belastungszeugin freiwillig einer wiederholten Konfrontation mit einem Thema ausgesetzt hätte, welches für sie aufgrund eigener Erlebnisse ausserordentlich belastend ist. Wäre es ihr aber darum gegangen, dem Beschuldigten eins auszuwischen, hätte es dazu weit einfachere Möglichkeiten gegeben, so beispielsweise im Zusammenhang mit den Hanfpflanzen, die sich offenbar auf seinem Balkon befanden (vgl. pag. 76, Z. 157–158). Die Aussagen von Frau E.________ sind differenziert und enthalten keine pauschalen oder übermässigen Belastungen an die Adresse des Beschuldigten;