Für die von der Verteidigung angedeutete Hypothese, Frau E.________ hätte einen Komplott gegen den von ihr ungeliebten Beschuldigten geschmiedet, bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, wieso Frau E.________ – teilweise entgegen ihrer Wahrheitspflicht als Zeugin – den Beschuldigten tatsachenwidrig eines so schwerwiegenden Delikts anschuldigen sollte; erst recht nicht deshalb, weil sie sich damit als (einzige) Belastungszeugin freiwillig einer wiederholten Konfrontation mit einem Thema ausgesetzt hätte, welches für sie aufgrund eigener Erlebnisse ausserordentlich belastend ist.