75, Z. 104–114). Des Weiteren konnte sich die Kammer an der Berufungsverhandlung selbst ein Bild von Frau E.________ und ihrer Verfassung machen. Trotz des Beiseins ihrer Psychiaterin nahm sie die erneute Konfrontation mit den damaligen Geschehnissen sichtlich stark mit. Zusammen mit der Erkenntnis, dass sie sich an vieles nicht mehr im Detail zu erinnern vermochte, führte dies schliesslich dazu, dass sie die Einvernahme nicht zu Ende führen konnte. Auch diese Reaktion ist nicht geeignet, ihre bisherigen Aussagen in Zweifel zu ziehen. Für die von der Verteidigung angedeutete Hypothese, Frau E.