Schon aufgrund dieser Angabe der Ärztin, bei welcher Frau E.________ seit der eigenen Vergewaltigung in Behandlung war (vgl. pag. 81, Z. 40–41), besteht kein Anlass, die Aussagen von Frau E.________ aufgrund dieser Verhaltensweise in Zweifel zu ziehen. Für das Vortäuschen eines solchen Schockzustandes und damit eines Grundes für die Untätigkeit ist auch kein Motiv erkennbar. Dagegen spricht auch der Umstand, dass Frau E.________ der Privatklägerin ihr Verhalten bereits am nächsten Tag schonungslos offenlegte und erklärte, dass sie nicht mit sich zufrieden sei (vgl. pag. 75, Z. 104–114).