ohne zu zögern Auskunft gab, wirken sich aber nicht auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus. Insbesondere war, wie auch anschaulich aus dem Telefongespräch mit der Notrufzentrale und dem diensthabenden Arzt hervorgeht, ihre Wahrnehmungsfähigkeit an jenem Abend nicht eingeschränkt. Frau E.________ ist auch die einzige der Beteiligten, welche am Ereignisabend keinen Alkohol getrunken hat; sie hat auch extra auf die Einnahme eines Schlafmittels verzichtet. An der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vermag sodann auch nichts zu ändern, dass sie nicht einschritt, sondern, wie sie angab, sich aufgrund eines