Es fällt auch hier auf, dass Frau E.________ unterscheiden kann, zwischen dem, was sie selber sah und dem, was sie aus Bewegungen, dem «Ruggen», schloss, nämlich dass der Penis in die Privatklägerin eingeführt gewesen sei. Frau E.________ gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an, am Borderline-Syndrom zu leiden (pag. 93, Z. 497) und opiathaltige Präparate zu sich nehmen zu müssen (pag. 82, Z. 77–78). Diese Elemente, über welche Frau E.________ ohne zu zögern Auskunft gab, wirken sich aber nicht auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus.