Trotz der eingeschränkten Lichtverhältnisse, die ihr verunmöglicht haben, alle Details wahrzunehmen (vgl. pag. 77, Z. 182–183), vermochte sie die beiden Körper (auf dem Rücken mit ausgestreckten Armen, wie ein «Bäbi», die Füsse auf den Schultern des knienden Beschuldigten) durchaus plastisch und bildhaft zu beschreiben. Auch die Bewegungen des Beschuldigten («ruggen») illustrierte sie wirklichkeitsnah und gut nachvollziehbar. Es fällt auch hier auf, dass Frau E.________ unterscheiden kann, zwischen dem, was sie selber sah und dem, was sie aus Bewegungen, dem «Ruggen», schloss, nämlich dass der Penis in die Privatklägerin eingeführt gewesen sei.