Vor der Kammer konnte Frau E.________ nicht mehr zum Kerngeschehen befragt werden. Gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Frau E.________ den Vorfall nur kurz beobachtete, sind ihre konstanten Aussagen zum konkret Wahrgenommenen vergleichsweise detailliert. Insbesondere das durchaus aussergewöhnliche Detail, dass sich die Beine der Privatklägerin auf den Schultern des knienden Beschuldigten befanden, scheint Frau E.________ besonders geblieben zu sein. Trotz der eingeschränkten Lichtverhältnisse, die ihr verunmöglicht haben, alle Details wahrzunehmen (vgl. pag.