92, Z. 432–440). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie dazu an, der Beschuldigte habe sie nicht bemerkt, da er vollkommen auf die Privatklägerin konzentriert gewesen sei, die wie ein «Bäbi» dagelegen sei, die Arme ausgestreckt, ihr Beine über seinen Schultern und «völlig weg» (pag. 259, Z. 38–39). Ob der Beschuldigte Gewalt angewendet habe, könne sie nicht sagen, fein sei es jedenfalls nicht gewesen, die Privatklägerin habe sich auch nicht bewegt (pag. 260, Z. 5–6). Vor der Kammer konnte Frau E.________ nicht mehr zum Kerngeschehen befragt werden.