77, Z. 193–195). Der Beschuldigte habe leise gehandelt und nichts gesprochen, ob er zu einem Orgasmus gekommen sei, habe sie nicht erkennen können (pag. 77, Z. 198–203). Bei der Staatsanwaltschaft sagte Frau E.________ weiter aus, die Privatklägerin sei auf dem Rücken gelegen und habe die Arme seitlich von sich gestreckt, während der Beschuldigte gekniet sei und ihre Beine über seinen Schultern gehabt habe; es habe so ausgesehen, als ob sie den Geschlechtsverkehr vollzogen hätten (pag. 91, Z. 416–420). Seitens der Privatklägerin habe sie während ihrer Beobachtungszeit gar keine Reaktion erkennen können (pag. 92, Z. 432–440).