26 Penis sei glaublich in die Privatklägerin eingeführt gewesen, was sie daraus geschlossen habe, dass er am «ruggen» gewesen sei (pag. 76, Z. 164–167). Der Beschuldigte sei komplett nackt gewesen, die Privatklägerin habe sie nicht gut beobachten können, jedenfalls seien ihre Beine nackt gewesen (pag. 76, Z. 174–178). Ob die Privatklägerin während des Vorfalls wach gewesen sei, könne sie nicht sagen, sie habe das Gefühl, das sei eher nicht der Fall gewesen. Sie habe nur ihn gesehen und sei dann geschockt gewesen (pag. 77, Z. 193–195).