Würdigung der Aussagen zum Kerngeschehen Bei Frau E.________ handelt es sich um eine – bei Sexualdelikten äusserst selten anzutreffende – Zeugin des Kerngeschehens. Sie habe aus ihrer Wohnung zweimal ein Geräusch, das sich wie ein Seufzer angehört habe, wahrgenommen und gedacht, die Privatklägerin sei wohl wieder wach und über etwas gestolpert. Sie sei deswegen in die Wohnung der Privatklägerin, habe Licht im Gang gemacht und zu ihr ins Schlafzimmer geschaut, wo sie den Vorfall habe sehen können (pag. 75, Z. 87–93).