Demgegenüber hatte Frau E.________ noch in den viel tatnäheren Einvernahmen wiederholt, klar und konstant ausgesagt, die Privatklägerin habe, jedenfalls nachdem sie das Mojito-Fläschchen zu Ende getrunken habe, keinen Alkohol mehr zu sich genommen (pag. 74, Z. 48–49; pag. 77, Z. 218–220; pag. 90, Z. 373– 376; pag. 92, Z. 464–465; pag. 260, Z. 32–33). Auch sie selbst habe keinen Alkohol getrunken, sie hätte dies damals wegen den Medikamenten auch nicht gedurft und habe zudem die Privatklägerin nicht dazu animieren wollen (pag. 77, Z. 218– 220; pag. 82, Z. 77–78; pag. 90, Z. 373–376). Überdies ist angesichts der Besorgnis von Frau E.______