25 Z. 12 und Z. 27) und was angesichts der vergangenen Zeit auch verständlich erscheint. Konkret widersprach Frau E.________ vor der Kammer ihren früheren Aussagen, indem sie angab, die Privatklägerin habe auch nach Einnahme der Se- resta-Tablette weiter Alkohol getrunken (pag. 502, Z. 41–44; pag. 503, Z. 1–4), und indem sie nun ausführte, sie habe selbst auch Alkohol getrunken (pag. 503, Z. 6– 12). Demgegenüber hatte Frau E._____