259, Z. 13–14). Gleiches gilt, wie auch schon die Vorinstanz treffend ausgeführt hat, wie Frau E.________ in ihren Aussagen ihr Innenleben beschrieb, nachdem sie von der Privatklägerin aufgefordert wurde, beim «Schöggeli»- Austauschen mitzumachen. Zunächst habe sie dies verweigert, weil sie sich davor geekelt habe («grusig»); danach habe sie es mit der Privatklägerin, nicht aber mit dem Beschuldigten, mitgemacht, weil diese darauf beharrt habe (pag. 87 f., Z. 275– 282). Frau E.________ sagte im Wesentlichen über die weiteren Einvernahmen gesehen gleichbleibend und konstant aus.