74, Z. 43–44), überzeugt und erscheint vor dem Hintergrund der eindringlichen Aufforderungen der Privatklägerin, welche im Hintergrund des Telefongesprächs zu hören sind, gut nachvollziehbar. Auch weitere Verknüpfungen von konkreten Aussagen mit der eigenen Gefühlslage deuten auf eine hohe Zuverlässigkeit der Aussagen hin. So etwa die Angabe, sie sei – trotz des auch von ihr als schwierig beschriebenen Verhältnisses zu ihm (vgl. z.B. pag. 82, Z. 92–94) – froh gewesen, dass der Beschuldigte da gewesen sei und ihr geholfen habe, insbesondere um die Privatklägerin ins Bett zu tragen (pag. 74, Z. 54–55; pag. 88, Z. 292– 293; pag. 259, Z. 13–14).