Dass sie trotz dieser Bürde und – wie sie sogar selbst einräumte (pag. 74, Z. 43) – entgegen der Empfehlung des Notarztes, die Privatklägerin nicht in eine psychiatrische Klinik bringen liess, kann unter diesen Umständen aber nicht als Hinweis für den vergleichsweise guten Zustand der Privatklägerin aufgefasst werden. Die Erklärung von Frau E.________, sie habe gewusst, dass die Privatklägerin dies nicht wolle (pag. 74, Z. 43–44), überzeugt und erscheint vor dem Hintergrund der eindringlichen Aufforderungen der Privatklägerin, welche im Hintergrund des Telefongesprächs zu hören sind, gut nachvollziehbar.