288) weitgehend identisch geschildert hat. So insbesondere bezüglich der von der Privatklägerin angegebenen Konsummengen (vier Seresta-Tabletten, nicht eine ganze Flasche Wein und Mojito-Getränke) und dass die Privatklägerin sodann in ihrer Gegenwart noch eine Tablette sowie ein Mojito-Getränk zu sich nahm. Sowohl aus ihren Aussagen als auch aus dem Telefongespräch mit der Notrufzentrale kommt ihre tiefe Besorgnis um den Zustand der Nachbarin und die Last der Verantwortung, welche ihr in diesem Zusammenhang zukam, gut zum Ausdruck. Dass sie trotz dieser Bürde und – wie sie sogar selbst einräumte (pag.