Die sehr konsistenten, detaillierten und nachvollziehbaren Erstaussagen der Zeugin E.________ erscheinen aber auch deshalb als besonders zuverlässig, weil die Zeugin das bis zum Zeitpunkt des Anrufs bei der Notrufzentrale Geschehene in diesem Telefongespräch (welches im Übrigen erst im Hinblick auf die erstinstanzliche Fortsetzungsverhandlung – d.h. nachdem die Zeugin ihre wesentlichen Aussagen zu Protokoll gegeben hatte – ediert wurde, vgl. pag. 281 und pag. 288) weitgehend identisch geschildert hat.