24 nebenanliegenden) Wohnung der Privatklägerin nicht stimmen würde, was in diesem äusserst ringhörigen Haus ohne Weiteres hörbar wäre (pag. 75, Z. 80– 85). - Als sie nach dem wahrgenommenen Seufzer nachschauen gegangen sei, habe sie zuerst im Gang Licht gemacht, denn sie habe ja nicht gewusst, in welchem Raum sich nun die Privatklägerin aufhalten würde (pag. 75, Z. 90–91). Die sehr konsistenten, detaillierten und nachvollziehbaren Erstaussagen der Zeugin E.___