Vor der Vorinstanz legte sie dar, die Privatklägerin sei auf den Kehrichtsack gestürzt, der dabei umgefallen sei. Sie habe das dann zusammengeräumt, als die Privatklägerin am Schlafen gewesen sei (pag. 259, Z. 8–10). - Sie habe sich überlegt, ob sie auf der Couch in der Wohnung der Privatklägerin schlafen solle, um diese überwachen zu können, habe das dann aber verworfen und habe dafür in ihrer eigenen Wohnung extra ihre Schlaftabletten nicht genommen, um auf jeden Fall mitzubekommen, wenn etwas in der (unmittelbar