74, Z. 61–66). - Weil die Privatklägerin anschliessend noch einen Drink verlangt habe, habe sie ihr ein Glas Wasser gebracht, was diese aber abgelehnt habe, worauf sie dem Wasser etwas Sirup beigefügt habe (pag. 74, Z. 73–76). - Um sicher zu gehen, dass die Privatklägerin auch wirklich schlafe, habe sie dann noch ein paar Sachen in der Wohnung aufgeräumt (pag. 74, Z. 78–79) bzw., wie sie vor der Staatsanwaltschaft präzisierte, noch den Kehrichtsack zusammengeputzt (pag. 91, Z. 401). Vor der Vorinstanz legte sie dar, die Privatklägerin sei auf den Kehrichtsack gestürzt, der dabei umgefallen sei.