Ergänzend kann erwähnt werden, dass ihre Aussagen durchsetzt sind von eigenen Gedanken und Überlegungen, die sie sich zum fraglichen Zeitpunkt gemacht hatte und an welche sie sich im Zeitpunkt der Frage noch zu erinnern vermochte. In diesem Zusammenhang können etwa Folgende Aussagen erwähnt werden: - Sie erzählt anschaulich, wie man bei der Privatklägerin auf dem Bett gesessen sei und sie sich mit dem Beschuldigten darüber verständigt habe, wer denn nun zur Privatklägerin schauen solle. Das habe dann sie übernommen, da der Beschuldigte am nächsten Tag wieder früh habe arbeiten müssen, was er schon den ganzen Abend gesagt habe (pag. 74, Z. 61–66).