Würdigung der Aussagen zum Rahmengeschehen Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten und anhand konkreter Beispiele aufgezeigt hat (pag. 391, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), enthalten die Aussagen von Frau E.________, vor allem die tatnächsten gegenüber der Polizei, zahlreiche Realkennzeichen. Dies gilt zunächst für ihre Aussagen zum Rahmengeschehen, welche durch ihren aussergewöhnlichen Detailreichtum imponieren. Ergänzend kann erwähnt werden, dass ihre Aussagen durchsetzt sind von eigenen Gedanken und Überlegungen, die sie sich zum fraglichen Zeitpunkt gemacht hatte und an welche sie sich im Zeitpunkt der Frage noch zu erinnern vermochte.