23 be diese schon noch Alkohol getrunken und sich geweigert, etwas anderes zu trinken. Beim Durchlesen ergänzte sie dazu, dass sie es einfach nicht mehr wisse. Auch sie selbst habe am Anfang Alkohol getrunken, sie wisse aber nicht mehr, ob vor oder nach dem Anruf (pag. 503, Z. 1–8). Als der Beschuldigte dazugekommen sei, hätten sie etwas getrunken, sie wisse aber nicht mehr was. Der Beschuldigte habe ihr dabei geholfen, die Privatklägerin aufzuheben, als sie gegen die Wand geknallt sei.