502, Z. 20– 28). Auf Frage, ob sie bestätigen könne, dass die Privatklägerin in der Zeit nach dem Telefongespräch keinen Alkohol mehr getrunken habe, gab Frau E.________ an, die Privatklägerin habe noch eine Seresta-Tablette genommen und danach auch weiter Alkohol getrunken, sie glaube Wein, könne es aber nicht mehr mit Sicherheit sagen (pag. 502, Z. 41–44). Angesprochen auf ihre früheren Aussagen, wonach die Privatklägerin nur noch Kaffee und keinen Alkohol mehr getrunken habe, führte sie aus, sie habe der Privatklägerin Kaffee gemacht, aber am Anfang ha-