der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf hier verwiesen werden kann. In der Berufungsverhandlung fand nochmals eine Zeugeneinvernahme mit E.________ statt (pag. 501 ff.), die allerdings nicht zu Ende geführt werden konnte. Sie bestätigte aber ihre bisherigen Aussagen und führte auf entsprechende Fragen des Vorsitzenden zusammengefasst Folgendes zum Abend des 8. Oktobers 2014 aus: Die schlechte Nachricht des Sohnes habe die Privatklägerin an jenem Abend völlig durcheinandergebracht. Die Privatklägerin habe ihr damals gesagt, sie habe vier Tabletten Seresta genommen, sie selbst habe dies nicht gesehen.