2014, N. 313 ff.). Weiter ist zu prüfen, inwiefern sich die Aussagen mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen bzw. durch sie widerlegen lassen. 11.2.2 Aussagen der Zeugin E.________ E.________ wurde am 20. Oktober 2014 polizeilich als Auskunftsperson (pag. 73 ff.) sowie am 21. Mai 2015 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 80 ff.) und am 29. März 2016 durch die Vorinstanz (pag. 256 ff.) als Zeugin befragt. Ihre Aussagen sind von der Vorinstanz zusammengefasst und teilweise wörtlich zitiert worden (pag. 389 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf hier verwiesen werden kann.