Der Privatklägerin ging es nach den Aussagen von Frau E.________ in jenem Zeitpunkt deutlich besser, als dies die Gutachter beim angenommenen Konsum annehmen (stark eingetrübt bis komatös). Dieser Widerspruch könnte in erster Linie dadurch erklärt werden, dass entweder Frau E.________ mit ihren Schilderungen über das erneute Aufstehen der Privatklägerin log oder aber, dass die Privatklägerin vor der Ankunft von Frau E.________ kleinere Mengen Seresta und/oder Alkohol zu sich genommen hatte, als sie gegenüber Frau E.________ angab. Prof. I.____