___ als falsch. Zwar ist nicht ganz klar, wann der Beschuldigte die Wohnung der Privatklägerin wieder verlassen hat. Demgegenüber geht aus dem aufgenommenen Telefonat mit der Notrufzentrale hervor, dass die Privatklägerin eine – die letzte – Tablette Seresta etwas vor 20:54 Uhr eingenommen hat. Wenn sie tatsächlich zuvor vier weitere Seresta-Tabletten eingenommen haben sollte, hätte dies vor dem Eintreffen von Frau E.________h. zumindest vor 20:30 Uhr wohl aber sogar vor 20:00 Uhr sein müssen.