Die von den Gutachtern referenzierte Aussage von Frau E.________ beziehe sich auf den Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte die Wohnung wieder verlassen habe. Wann dies genau gewesen sei, sei unklar. Beachte man, dass der maximale Plasmaspiegel des Oxazepams nach ca. 2.5 Stunden erreicht werde, seien ein schlafähnlicher Zustand und ein erneutes Erwachen in relativ kurzer Zeit nach der Einnahme (letzte Einnahme um ca. 21:00 Uhr) mit den gutachterlichen Feststellungen durchaus vereinbar. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden und sie erweist sich spätestens nach den Angaben von Prof. I.________ als falsch.