21 Zuverlässigkeit der Annahmen, welche diesen zugrunde liegen, stehen und fallen. So wiesen die Gutachter gleich selbst darauf hin, dass die Zeugenaussage, wonach die Privatklägerin nach dem Einschlafen wieder erwacht und aufgestanden sei, mit den angegebenen Konsummengen nicht vereinbar sei. Die Vorinstanz sah darin indes keinen Widerspruch, weil sie bezweifelte, dass sich die Gutachter die zeitlichen Verhältnisse korrekt vergegenwärtigt hätten: Die von den Gutachtern referenzierte Aussage von Frau E.___