Nei, muesch ke Angst ha C.________.»). Ihre Art zu sprechen deutet darauf hin, dass sie die Privatklägerin als sehr hilfsbedürftig ansah. Dass sich die Privatklägerin später offenbar nicht mehr an das Telefonat von Frau E.________ erinnern konnte (vgl. pag. 498, Z. 30), deutet auch auf erste durch die eingenommenen Mittel herbeigeführte Einschränkungen in der Wahrnehmungsfähigkeit hin. Anschliessend begab sich Frau E.________ wieder in die eigene Wohnung, wo sie daraufhin gegenüber dem Arzt unter anderem angab, es dünke sie, die Privatklägerin fange an, besoffen zu «liiren».