31) offenbar aus der eigenen Wohnung aus, während die Privatklägerin in ihrer Wohnung (gegenüber, auf derselben Etage) am Schlafen war. Um die Wirkstoffmenge auf der Tablettenpackung nachzuschauen, begab sich Frau E.________ in die Wohnung der Privatklägerin, woraufhin diese, offenbar aufgrund der Stimme von Frau E.________, wieder aufwachte. Die im Hintergrund hörbare Reaktion der Privatklägerin lässt schliessen, dass sie (wohl aufgrund der von Frau E.________ am Telefon genannten Postleitzahl) realisierte, dass womöglich jemand herbeigerufen würde, was sie aber nicht wollte.