Gleiches gilt auch für das gegenüber dem Arzt erwähnte Fläschchen Mojito-Getränk. Da während des Telefongesprächs auch die Privatklägerin selbst, teilweise im Dialog mit Frau E.________, zu hören ist, ermöglichen die Aufnahmen auch Rückschlüsse auf den Zustand der Privatklägerin in jenem Zeitpunkt des Abends, um ca. 21:00 Uhr. Frau E.________ erwähnt einleitend, die Privatklägerin habe, offenbar kurz vor dem Telefonanruf, noch klar mit ihr reden können. Frau E.________ tätigte den Anruf mit ihrem Mobiltelefon (vgl. pag. 31) offenbar aus der eigenen Wohnung aus, während die Privatklägerin in ihrer Wohnung (gegenüber, auf derselben Etage) am Schlafen war.