397, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), unbesehen auf die dort genannten Konsummengen abgestützt werden. Die Einnahme von vier Seresta-Tabletten hat Frau E.________ nicht selbst gesehen, sondern basiert auf angeblichen Schilderungen der Privatklägerin. Gleiches gilt hinsichtlich des angeblich getrunkenen Rotweins. Demgegenüber schildert Frau E.________ als eigene Wahrnehmung, dass die Privatklägerin – in ihrer Gegenwart, wohl kurz vor dem Anruf bei der Notrufzentrale – noch eine Tablette genommen habe. Gleiches gilt auch für das gegenüber dem Arzt erwähnte Fläschchen Mojito-Getränk.