_ während des Gespräch offenbar nochmals versichert – von 15 mg geht. Was die durch die Privatklägerin konsumierten Mengen an Alkohol und Tabletten anbelangt, die im Telefongespräch zur Sprache kommen, ist aber zu unterscheiden zwischen den Angaben von Frau E.________, welche sie auf eigenen Wahrnehmungen basierend schildert und denjenigen, welche sie vom Hörensagen – gestützt auf die angeblichen Aussagen der Privatklägerin – gemacht hat. In diesem Sinne kann auch nicht, wie dies die Vorinstanz in ihren Erwägungen zum aufgezeichneten Telefongespräch andeutete (pag. 397, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), unbesehen auf die dort genannten Konsummengen abgestützt werden.