an jenem Abend um 20:54 Uhr der M.________AG, einer privaten Notrufzentrale, an. Gegenüber der Polizei gab die M.________AG an, das Telefongespräch habe bis 20:59 Uhr gedauert (pag. 32). Gemäss der später durch die Vorinstanz edierte Audiodatei dauerte das Gespräch aber deutlich länger, nämlich rund 13:30 Minuten. Diese Abweichung ist aber wohl dadurch zu erklären, dass die Notrufzentrale ihre Angabe zeitlich auf das Gespräch mit ihrer Mitarbeiterin beschränkte. Danach wurde Frau E.________, nach mehrminütiger Verbindungszeit, noch mit dem diensthabenden Arzt verbunden.