_, dass die Feststellung der «Vergewaltigung» der Privatklägerin bei Frau E.________ ihre selbst erlebte Vergewaltigung und den sexuellen Missbrauch des Sohnes reaktiviert habe und Frau E.________ deshalb nicht in der Lage gewesen sei, so zu reagieren, wie sie es sich gewünscht hätte, nämlich den Vorgang zu unterbrechen oder die Polizei zu rufen. 11.1.2 Aufgezeichnetes Telefongespräch mit der Notrufzentrale Aus Besorgnis über den Zustand der Privatklägerin rief Frau E.________ an jenem Abend um 20:54 Uhr der M.________AG, einer privaten Notrufzentrale, an.