unter anderem fest, dass nach wie vor zahlreiche Aversionen und Lust- und Antriebslosigkeit festzustellen seien, ebenso wie die extreme soziale Isolation. Trotz vorbestehender Neigung zu Depressionen stelle das Ereignis einen Knick in der Lebenslinie der Privatklägerin dar. - Die Psychiaterin Dr. med. O.________ bestätigte am 23. Oktober 2014 (pag. 95) gegenüber Frau E.________, dass die Feststellung der «Vergewaltigung» der Privatklägerin bei Frau E.________ ihre selbst erlebte Vergewaltigung und den sexuellen Missbrauch des Sohnes reaktiviert habe und Frau E.