- Die Privatklägerin war seit dem 4. März 2015 bei der Psychologin Dr. N.________ in Behandlung, in deren Bericht vom 6. August 2015 (pag. 55 ff.) depressive Symptome mit gleichzeitigen Wutgefühlen dem Beschuldigten gegenüber bestätigt werden. - Im oberinstanzlich eingeholten ergänzenden Bericht vom 3. November 2017 (pag. 468 f.) hielt H.________ unter anderem fest, dass nach wie vor zahlreiche Aversionen und Lust- und Antriebslosigkeit festzustellen seien, ebenso wie die extreme soziale Isolation.