Im Bericht vom 31. August 2015 (pag. 47 f.) hielt die Hausärztin der Privatklägerin, H.________, unter anderem fest, sie habe bei der Privatklägerin nach der ersten Konsultation nach dem Ereignis, am 25. November 2014, eine deutliche Zunahme der depressiven Verstimmung mit extremer sozialer Isolation und zahlreicher Aversionen verbunden mit allgemeiner Lust- und Antriebslosig-