35 ff.) lassen – vor allem wegen der zwischen Ereignis und Untersuchung vergangen Zeit – keine Hinweise auf das Tatgeschehen erkennen. Die ärztlichen Berichte in den Akten äussern sich vor allem zu den Auswirkungen des Ereignisses auf die psychische Gesundheit der Privatklägerin: - Im Bericht vom 31. August 2015 (pag.