Nicht zuletzt aufgrund der ergänzenden und klärenden Einvernahme des Sachverständigen vor oberer Instanz ist nachfolgend auch auf das forensischtoxikologische Aktengutachten des IRM vom 19. August 2016 und die darin enthaltenen Schlüsse im Detail einzugehen (E. 11.1.3 unten). Die beiden rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (pag. 39 ff.) und des Beschuldigten (pag. 35 ff.) lassen – vor allem wegen der zwischen Ereignis und Untersuchung vergangen Zeit – keine Hinweise auf das Tatgeschehen erkennen.