383 und pag. 395 ff., S. 6 und S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Das aufgezeichnete Telefongespräch von Frau E.________ mit der M.________AG wird nachfolgend noch eingehender behandelt (E. 11.1.2 unten). Nicht zuletzt aufgrund der ergänzenden und klärenden Einvernahme des Sachverständigen vor oberer Instanz ist nachfolgend auch auf das forensischtoxikologische Aktengutachten des IRM vom 19. August 2016 und die darin enthaltenen Schlüsse im Detail einzugehen (E. 11.1.3 unten).