mit ihm wünschte. 11. Beweiswürdigung der Kammer Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere zur freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO und zur Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo», zutreffend wiedergegeben (pag. 383 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese Erwägungen wird verwiesen. Nachfolgend werden zunächst die objektiven (E. 11.1 unten) und subjektiven Beweismittel (E. 11.2 unten), insbesondere die Aussagen, einzeln aufgeführt, jeweils gefolgt von allgemeinen würdigenden Erwägungen dazu.