Näher zu klären ist auch, ob die von der Privatklägerin beschriebenen, am nächsten Morgen festgestellten Verletzungen im Unterleib (Rötungen und Schwellungen im Schambereich) als erstellt erachtet werden und wenn ja, ob diese auf die sexuellen Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen sind. Als weiteres Element ist schliesslich das bisherige sexuelle Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin von einer gewissen Bedeutung, insbesondere wie oft es zu sexuellem Kontakt gekommen war und ob die Privatklägerin dem Beschuldigten tatsächlich schon zu erkennen gegeben hatte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mehr