Demgegenüber gab Frau E.________ an, die Privatklägerin habe keine Reaktion gezeigt und sei wie ein «Bäbi» auf dem Rücken mit ausgestreckten Armen mit den Beinen über den Schultern des knienden Beschuldigten auf dem Bett gelegen (pag. 76, Z. 163–167; pag. 91, Z. 418–419; pag. 259, Z. 37–39).